Wer kann wann und wie lange Elternzeit nehmen? Muss der Arbeitgeber seine Zustimmung geben? Was passiert mit der Arbeitsstelle, wenn die Elternzeit vorbei ist? Über das Thema gibt es ein Meer an Informationen, viele unterschiedliche Meinungen und vor allem viel Verwirrung. Cobalt Recruitment gibt Ihnen einen Überblick über das große Thema Elternzeit.
Mit der Elternzeit wird es Vätern oder Müttern ermöglicht, sich unbezahlt von der Arbeit freistellen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren zu können, damit sie die Betreuung eines Kindes übernehmen können. Das fehlende Einkommen kann mit dem Basis-Elterngeld oder ElterngeldPlus zu einem Teil ersetzt werden.
Bis zum 31. Dezember 2000 war die Auszeit für Eltern unter der Bezeichnung "Erziehungsurlaub" bekannt. Mit der Reform, die mit der Umbenennung einherging, ist es Eltern nun auch möglich, gemeinsam in Elternzeit zu gehen. Seit dem 1. Januar 2007 werden zudem alle Bestimmungen zur Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Wer kann Elternzeit nehmen?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die mit dem zu betreuenden Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und zu Beginn der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit geht sogar noch weiter: So können auch Partner, die nicht der leibliche Elternteil des Kindes sind, Elternzeit beantragen.
Grundsätzlich hat jeder Elternteil unabhängig voneinander Anspruch auf 36 Monate unbezahlte Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Dabei wird Vätern und Müttern gestattet, die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufzuteilen. Mit der aktuellen Neuerung vom Juli 2015 dürfen nun 24 Monate der Elternzeit auch für die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes verwendet werden.
Die Elternzeit beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Auch die 8 Wochen Schutzzeit nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) zählen schon dazu, die Elternzeit darf also nicht um diese 8 Wochen verlängert werden.
Eltern haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Dieser muss schriftlich mit einer Frist von 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dazu ist in aller Regel die Geburtsurkunde des Kindes nötig. Unter Berücksichtigung der Mutterschutzzeit nach der Geburt können Sie die Elternzeit also bis zu 1 Woche nach der Geburt des Kindes beantragen. Dennoch wird es Ihnen Ihr Arbeitgeber danken, wenn Sie Ihre Absichten zur geplanten Elternzeit schon weiter im Voraus mitteilen, um ihm mehr Planungszeit zu geben. Während der Elternzeit haben Sie außerdem Anspruch auf:
Mit dieser erstmaligen Anmeldung muss dem Arbeitgeber auch mitgeteilt werden, welche konkreten Zeiträume Sie innerhalb von zwei Jahren für die Elternzeit nutzen wollen. Planen Sie einen dritten Elternzeitabschnitt zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes, muss dieser mit einer Frist von 13 Wochen an den Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser Zeitabschnitt muss vom Arbeitgeber genehmigt und kann aus dringenden betrieblichen Gründen auch abgelehnt werden. Bei der Rückkehr aus der Elternzeit steht Ihnen generell zu:
Mit den Neuerungen zur Elternzeit wurde auch das Elterngeld reformiert. War es bisher eine Sozialleistung, ist das Elterngeld nun eine Lohnersatzleistung. Das Elterngeld steht beiden Elternteilen zu und ist an die Elternzeit gekoppelt, d.h. ohne Elternzeit ist ein Bezug von Elterngeld nicht möglich. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 30 Wochenstunden reduziert werden, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Für die Lohnersatzleistung gibt es die Modelle Basis-Elterngeld und ElterngeldPlus, die je nach Planung der Elternzeit von beiden Elternteilen beantragt werden können.
Basis-Elterngeld
ElterngeldPlus
Um die Beteiligung an der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes für Mütter und Väter gleichermaßen zu ermöglichen, gelten die Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld für beide Elternteile. Zusatzregelungen und die Einführung des ElterngeldPlus schaffen zusätzliche Anreize, damit beide Eltern sich gemeinschaftlich um das Kind kümmern.
Partnerschaftsmonate
Wenn Vater und Mutter sich mindestens 2 Monate gemeinschaftlich um die Betreuung des Kindes kümmern, verlängert sich die Bezugsdauer des Basis-Elterngeldes um 2 Monate.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus kann zusätzlich zum ElterngeldPlus bezogen werden. Arbeiten beide Partner für 4 Monate in Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten Sie mit dem Partnerschaftsbonus 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
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